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Nebenkosten - die zweite Miete

Mietkaution - Mietbürgschaft

Nebenkosten - die zweite Miete

Miete, Nebenkosten, Betriebskosten, Heizkosten, Kaltmiete, Warmmiete - Wer soll da noch durchblicken? Im Mietvertrag darf vereinbart werden, dass der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete die so genannten Betriebskosten, das sind die laufenden Kosten zum Erhalt und Unterhalt des Gebäudes plus die Heiz- und Wasserkosten, zu bezahlen hat, die dann insgesamt die Warmmiete ergeben. Diese Betriebskosten, die als Nebenkosten die zweite Miete ausmachen, haben in der Zwischenzeit 40 % der Grundmiete (Kaltmiete) erreicht und sind darum oft Grund zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Es ist üblich, die Betriebskosten als monatliche Vorauszahlung zusätzlich zur Kaltmiete zu bezahlen, die dann nach Ablauf eines Jahres abgerechnet werden. Die Zusammenhänge sind oft schwierig.


Auf Grund der Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten können folgende Kostenarten als Nebenkosten dem Mieter anteilig zur Größe seiner Wohnung im Verhältnis zur Gesamtfläche des ganzen Miethauses zusätzlich zur Kaltmiete in Rechnung gestellt werden:


  • Grundsteuer

  • Be- und Entwässerung

  • Außen- und Flurbeleuchtung

  • Heizung und Kosten des Betriebes der Anlage

  • Warmwasser und Kosten des Betriebes der Anlage

  • Personen- und/oder Lastenaufzug

  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung

  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

  • Gartenpflege

  • Schornsteinfegerkosten

  • Sach- und Haftpflichtversicherung

  • Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage oder Breitbandkabelnetz

  • Betrieb der Einrichtungen für die Wäschepflege

  • sonstige Betriebskosten (gem. § 1 der VO über die Aufstellung von Betriebskosten)


Die Gesamtkosten enthalten also die Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heiz- und Warmwasserkosten. Alle anderen Kosten der Warmmiete, die in dem Katalog nicht aufgeführt sind, dürfen dem Mieter nicht als Nebenkosten aufgebürdet werden. Die Nebenkosten müssen korrekt ausgewiesen werden. Geregelt wird dies alles in §555 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung


Einmalige Kosten wie Sperrmüllabfuhr, Begutachtung der Heizungsanlage durch einen Sachverständigen, Verwaltungskosten und Kosten für Reparaturen (ausgenommen für Kleinreparaturen soweit mietvertraglich vereinbart), sind keine Betriebskosten und können nicht abgerechnet werden. Gar nicht so einfach, das zu entwirren.


Für die Abrechnung der Heizkosten gibt es eine gesonderte Rechtsgrundlage. Die Heizkostenverordnung legt fest, dass diese grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Hier ist eine Abrechnung von 30 bis 50 % von allen Mietern zu tragende Festkosten, und für den Rest ist eine verbrauchsabhängige Verteilung üblich. Die Abrechnung des Kalt- und Warmwassers sorgt manchmal für Verwirrung, da einmal der Verbrauch des Kaltwassers abgerechnet wird und dann die Kosten für die Erwärmung des Kaltwassers zum Warmwasser je nach Verbrauch.


Um von vornherein alle Zweifel auszuräumen ist bereits bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass alle Kosten, die dem Mieter zusätzlich zur Kaltmiete als Nebenkosten entstehen, einzeln aufgeführt werden.


Nach Ablauf eines Jahres müssen die Nebenkosten abgerechnet, sonst verliert der Vermieter den Anspruch auf eventuelle Nachzahlungen. Es ist auch genau festgelegt, wie eine Betriebskostenabrechnung (Abrechnung der Nebenkosten, zweite Miete) auszusehen hat:

Sie muss vollständig und geordnet sein und den Abrechnungszeitraum genau bezeichnen, jede Betriebskostenart muss gesondert aufgeführt werden und Einnahmen und Ausgaben müssen benannt werden. Es ist auch die Aufteilung auf die Mietparteien darzustellen und die Gesamtkosten müssen nach dem vereinbarten Verteiler- oder Umlageschlüssel verteilt werden.


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Die Mietkaution / Mietbürgschaft übernimmt problemlos eine Bank / Versicherung. Wer mietet, muss Kaution zahlen. Das war immer so stimmt aber nicht mehr. Die Lösung: Der Mieter bekommt eine Mietbürgschaft, gibt die Urkunde dem Vermieter und zahlt dafür einen kleinen Beitrag p. a. . Sparbuch, Bargeld und Kautionskonto entfallen. Und mit der Bürgschaft kann sogar eine bereits hinterlegte Kaution wieder ausgezahlt werden.

 

Fazit: Der Mieter behält sein Bares, der Vermieter bekommt seine Sicherheit und eine kostenlose Bonitätsprüfung seines Mieters obendrauf. Hier anmelden: