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Nebenkosten - Die zweite Miete

Ferienwohnungen

Nebenkosten - Die zweite Miete

Nebenkosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur dann zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nach den Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung dürfen als Nebenkosten nur vereinbart werden:

Grundsteuer:  

 

 

Wird von der jeweiligen Kommune erhoben.  

 

 

Wasserkosten:

 

 

Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage.  

 

Abwasser:  

 

 

 

Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.  

 

Regenwasser:  

 

 

 

Kosten für die Ableitung in besondere Regenwasserkanäle.  

 

 

 

Fahrstuhl:

 

 

 

Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.  

 

 

Straßenreinigung:

 

 

 

Kosten, die die Kommune dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.  

 

 

Müllabfuhr:  

 

 

 

Kosten, die die Kommune dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.

 

Hausreinigung:

 

 

 

Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt.

 

 

Ungezieferbekämpfung:

 

 

 

Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein lnsektenspray.

 

 

Gartenpflege:

 

 

 

 

Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen zählen dazu.  

 

 

 

Heizung, Warmwasser:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu den Kosten gehören, die verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des  Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung (Löhne einschließlich Sozialabgaben), Überwachung und Pflege der Anlage,  der regelmäßigen  Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung, die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die  Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz und die  Kosten  der  Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung (dazu gehören sämtliche Kosten der Verbrauchserfassung, der Wartung einschließlich der kaufmännischen Abrechnung sowie die ggf. entstehenden Sonderkosten beim Auszug des Mieters- Mietwechselgebühr), Prüfungsgebühren aller Art (etwa für TÜV). 

 

Schornsteinreinigung:

 

Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren). 

 

Beleuchtung:  

 

 

 

 

Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche uns sonstiger Gemeinschaftseinrichtungen.

 

 

Versicherungen:

 

 

 

 

Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug.  

 

 

Hauswart:

 

Personalkosten für den Hausmeister.

 

Schnee- und Eisbeseitigung :

 

Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung durch den Hausmeister  oder durch externe Firmen.

 

Gemeinschaftsantenne,  Breitbandkabel:

 

 

 

Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim Kabel kommt noch die monatliche, an die Post zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben.  

 

Wascheinrichtungen:

 

 

 

Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, Strom, Reinigung und Wartung der Geräte.  

 

 

 

Sonstige Kosten :

 

Zum Beispiel Kosten für Schwimmbad und Sauna im Haus. Der Vermieter muss aber genau angeben, für welche Kostenart er Geld verlangt.  

 



Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl oder nach Wohnfläche. Haben Mieter und Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt “Wohnfläche“ als Verteilerschlüssel. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von Wasseruhren.  

 

Die Abrechnung der Betriebskosten muss innerhalb von 12 Monaten des Folgejahres erfolgen, sonst ist ein Nachzahlungsanspruch verjährt.

 

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